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Rente

Foto eines älteren Ehepaares beim Spaziergang

Älteres Ehepaar beim Spaziergang, © colourbox.com

01.12.2017 - Artikel

Die Botschaft kann Ihnen allgemeine Auskünfte in Rentenangelegenheiten geben, Ihre Rentenanträge entgegennehmen und weiterleiten sowie Lebensbescheinigungen ausstellen.

Allgemeine Hinweise

Die Botschaft kann in Rentenangelegenheiten nur allgemeine Auskünfte erteilen, Rentenanträge entgegennehmen und weiterleiten sowie Lebensbescheinigungen ausstellen. Verlässliche Auskünfte zu Einzelfällen kann nur die zuständige Rentenbehörde erteilen.

Umfangreiche Informationen finden Sie auf der Webseite Konsularinfo.diplo.de.

Konto- und Adressenänderung

Auf folgender Website können dem Rentenservice Deutsche Post unter anderem Konto- und Adressenänderungen einfach mitgeteilt werden, auch aus dem Ausland. Diese können durch den Rentner selbst, Stellvertreter oder amtlich bestellte Betreuer ausgefüllt werden.

Rentenservice Deutsche Post

Ausbleiben einer Zahlung

Sollte eine Zahlung oder ein Scheck nicht ankommen, kann die Botschaft bei der Reklamation behilflich sein. Hierzu bedarf es der Adresse der Rentenkasse sowie der Referenznummer, unter welcher die Rente läuft, sowie die Angabe des Monats, auf den sich die Reklamation bezieht. Die Anzeige, dass eine Zahlung den Rentenberechtigten nicht erreicht hat, kann auch per Brief oder Fax erfolgen.

Bei Überweisungen und Scheckzusendungen kann es zu Verzögerungen kommen. Deshalb werden Reklamationen über das Ausbleiben einer Zahlung erst am Ende des Monats angenommen, für den die Zahlung ausbleibt. Auf die Dauer der Bearbeitung einer Ersatzzahlung durch die Rentenbehörde hat die Botschaft keinen Einfluss.

Besteuerung von Renten

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Botschaft Ihnen auch in steuerrechtlichen Fragen zur Rente nur allgemeine Informationen geben kann.
Ob für Renten, die aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ins Ausland gezahlt werden, Steuerpflicht nach deutschem Steuerrecht besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Es kommt darauf an,

  • ob der Rentner in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist und
  • ob es mit dem entsprechenden Land ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) gibt, welches der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. Mit Peru existiert ein solches Abkommen bislang nicht.

Es kann auch sein, dass die Rente im ausländischen Wohnsitzstaat versteuert werden muss.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist jemand insbesondere dann, wenn er trotz Wegzuges einen Wohnsitz in Deutschland behält oder wenn er sich weiterhin dauerhaft in Deutschland aufhält (mehr als sechs Monate im Jahr).

Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn jemand weder Wohnsitz noch dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat, hier aber Einkünfte erzielt, die im Einkommensteuergesetz als beschränkt steuerpflichtig aufgeführt sind. Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zählen seit 01.01.2005 zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften.

Genauere Auskünfte, ob Ihre deutsche Rente zu versteuern ist, erhalten Sie bei der Steuerverwaltung Ihres Wohnstaates und bei Ihrem zuständigen deutschen Finanzamt. Seit dem 01.01.2009 ist das Finanzamt Neubrandenburg für die Besteuerung aller beschränkt steuerpflichtigen Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland, die ausschließlich mit Renteneinkünften zu versteuern sind, zuständig.

Das Finanzamt Neubrandenburg ist wie folgt zu erreichen:

Finanzamt Neubrandenburg
Neustrelitzstr. 120
17033 Neubrandenburg
Tel: (0049) 395/380-1144
Email: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
Webseite des Finanzamts Neubrandenburg

Sie können sich auch an einer Steuerberaterin, einen Steuerberater oder an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden; hier entstehen jedoch Kosten.

Um sicher zu gehen, ob Sie in Deutschland Steuern zahlen müssen oder nicht, empfiehlt es sich, eine „Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige“ beim zuständigen Finanzamt in Deutschland unter Beifügung geeigneter Nachweise einzureichen. Dies gilt natürlich nur, wenn Sie nicht ohnehin wegen einer unbeschränkten Steuerpflicht eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Formulare können Sie von jedem Finanzamt erhalten. Es besteht auch die Möglichkeit, die Formulare von der Internetseite des Bundesfinanzministeriums herunterzuladen.

Informationen zur Neuregelung der Rentenbesteuerung ab 01.01.2005 können Sie in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung „Neues Steuerrecht für Versicherte und Rentner“ nachlesen. Die Broschüre können Sie von der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung in der Rubrik Formulare und Publikationen/Info-Broschüren/Broschüren (Rente) herunterladen. Auf Anforderung erhalten Sie die Broschüre von der Deutschen Rentenversicherung auch per Post zugesandt.
Webseite der Deutschen Rentenversicherung

Lebensbescheinigung

Empfänger von Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erhalten jährlich ein Formular mit dem Hinweis, dass sie eine die dort aufgezählten peruanischen Behörden aufsuchen können, um ihr Überleben auf dem Formular bescheinigen zu lassen.

Für Rentenempfänger der DRV ist es also zukünftig nicht mehr zwingend erforderlich, dass ihr Überleben von der Deutschen Botschaft festgestellt und auf dem Formular bescheinigt wird. Die Deutsche Botschaft soll die Bescheinigung nur noch in Ausnahmefällen vornehmen.
Je nach Kontakt, Mitgliedschaft oder früherem Arbeitsplatz können Rentner der DRV sich z.B. auch an jede öffentliche peruanische Stelle wenden.

Soweit bei Inanspruchnahme der amtlichen Stellen in Peru oder genannten deutschen Institutionen Kosten entstehen, sind diese durch den Rentenempfänger zu tragen.

Empfänger von Wiedergutmachungsrenten müssen mit dem bekannten Formular wie bisher an der Botschaft vorsprechen.

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