Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Merkblatt

20.12.2019 - Artikel

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.


Gemäß § 438 der Zivilprozessordnung (ZPO) bedürfen ausländische öffentliche Urkunden für die Verwendung im Inland eines Nachweises der Echtheit. In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 wird die sonst erforderliche Legalisation durch die „Haager Apostille“ ersetzt. Dieses Übereinkommen ist im Verhältnis zwischen Peru und Deutschland seit dem 1.1.2014 in Kraft. Es ist anwendbar auf alle öffentlichen Urkunden, mit Ausnahme von Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden.

Alle Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Webseite des peruanischen Außenministeriums („Ministerio de Relaciones Exteriores“):

http://portal.rree.gob.pe/sitepages/apostilla.aspx

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung „Legalizaciones“ des peruanischen Außenministeriums über die Telefonzentrale 204 2400.

Nicht deutschsprachige Urkunden müssen für ihre Verwendung im Inland ins Deutsche übersetzt werden. Die Übersetzung kann durch einen vereidigten Übersetzer in Deutschland oder in Peru gefertigt werden. Bitte beachten Sie, dass in Peru erstellte Übersetzungen gelegentlich von deutschen Behörden nicht anerkannt werden.


Stand: November 2019

nach oben