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Apostille

18.06.2024 - Artikel


Ausländische Urkunden zur Verwendung in Deutschland

Gemäß § 438 der Zivilprozessordnung (ZPO) bedürfen ausländische öffentliche Urkunden für die Verwendung im Inland eines Nachweises der Echtheit. In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 wird die sonst erforderliche Legalisation (=Beglaubigung) durch die „Haager Apostille“ ersetzt. Dieses Übereinkommen ist im Verhältnis zwischen Peru und Deutschland seit dem 1.1.2014 in Kraft. Es ist anwendbar auf alle öffentlichen Urkunden, mit Ausnahme von Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden.
Alle Informationen zum Verfahrensweg finden Sie auf der Webseite des peruanischen Außenministeriums („Ministerio de Relaciones Exteriores“).
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung „Legalizaciones“ des peruanischen Außenministeriums.
Nicht deutschsprachige Urkunden müssen für ihre Verwendung im Inland ins Deutsche übersetzt werden. Die Übersetzung kann durch einen vereidigten Übersetzer in Deutschland oder in Peru gefertigt werden. Bitte beachten Sie, dass in Peru erstellte Übersetzungen keinen Anspruch auf Anerkennung von deutschen Behörden begründen.

Deutsche Urkunden zur Verwendung im Ausland

Möchten Sie eine deutsche Urkunde im Ausland verwenden und benötigen dafür eine Apostille, ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) in Brandenburg an der Havel zuständig. Generelle Informationen sowie Informationen zum Ablauf finden Sie auf der Webseite.
Die aktuelle Bearbeitungszeit beträgt ca. 10 Wochen.

Weitere Informationen

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