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Geburtsanzeige/ Namenserklärung
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Informationen für die Eltern von Neugeborenen
Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater mit Geburt grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihr Kind gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn alle vier folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) wurden nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren,
- Ihr Kind wird im Ausland geboren,
- Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) haben zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und
- Ihr Kind erwirbt automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit.
In diesem Fall müssen Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Ausland im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen (Geburtsanzeige). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nachweislich eingeht und evtl. nachzureichende Unterlagen entsprechend fristgerecht vorgelegt werden. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.
Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so gilt die Namensführung in der ausländischen Geburtsurkunde nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich. Daher ist vor der Ausstellung eines deutschen Reisepasses zunächst die Namensführung nach deutschem Recht zu klären. Steht der Name noch nicht aufgrund einer Gesetzesautomatik fest (z.B. weil die Eltern einen Ehenamen nach deutschem Recht führen), ist eine Festlegung durch Erklärung erforderlich.
Dies geschieht durch die Abgabe einer Namenserklärung oder im Rahmen einer Geburtsanzeige. Letzteres ist ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister, welche eine Namenserklärung – soweit erforderlich - einschließt. Aus dem Geburtenregister kann eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind ausgestellt werden.
Die Namenserklärung kann für volljährige Kinder nur nach deutschem Recht abgegeben werden; bei minderjährigen Kindern zusätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört. Bei deutsch-peruanischen Eltern gibt es für minderjährige Kinder somit folgende Alternativen:
-
deutsches Recht: vollständiger Nachname der Mutter oder des Vaters
Dieser Name gilt automatisch für alle gemeinsamen minderjährigen Kinder. -
peruanisches Recht: Doppelname, der aus dem jeweils ersten Nachnamen (apellido) von Vater und Mutter gebildet wird
Bei jedem weiteren Kind ist eine neue Erklärung erforderlich.
Vorzulegende Unterlagen
1. Benötigt werden folgende Unterlagen:
- ausgefülltes Formular zur Namenserklärung (minderjährige/ volljährige Kinder) oder Geburtsanzeige Benötigt werden die Daten zum Zeitpunkt der Geburt! Falls erforderlich kann die Hilfe der u. g. Übersetzer in Anspruch genommen werden, die von der Botschaft entsprechend geschult wurden und denen die Formulare in elektronischer Form vorliegen.
- aktueller Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes (mit Apostille und deutscher Übersetzung)
- aktueller Auszug aus dem Geburtenregister für beide Elternteile (mit Apostille und deutscher Übersetzung bei peruanischen Geburtsurkunden)
- bei verheirateten Eltern: aktueller Auszug aus dem Eheregister der Eltern (mit Apostille und deutscher Übersetzung)
- ggf. deutsche Geburtsurkunden älterer Geschwister
- Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils (aktueller deutscher Reisepass und deutscher Reisepass, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war, soweit vorhanden Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils)
- Ausweise der Eltern und des Kindes und ggf. Ausweis/Reisepass eines anderen Staates, dem ein Elternteil angehört.
- ausgefülltes Datenblatt (mit Name, Anschrift, Telefonnummer, e-mail)
- bei aktuellem oder bisherigem innerdeutschen Wohnort: Meldebescheinigung bzw. Abmeldebescheinigung vom deutschen Wohnort
- bei Vorehe der Mutter: aktueller Auszug aus dem Eheregister der Vorehe (mit Apostille und deutscher Übersetzung), aus dem auch die Auflösung der Ehe hervorgeht. Bei Auflösung einer Ehe deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen (siehe Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen). Bitte nehmen Sie in diesem Fall vorab über das Kontaktformular auf der Website Kontakt auf.
-
bei nicht verheirateten Eltern und Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit: die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung muss bei der Botschaft beurkundet werden, damit die Vaterschaftsanerkennung auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam wird. Bitte nehmen Sie in diesem Fall vorab über das Kontaktformular auf der Website Kontakt auf. Bei den Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln kann keine Beurkundung vorgenommen werden. Die Mutter muss hierfür nach Lima reisen.
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Form der vorzulegenden Unterlagen
- Das Formular wird zweifach benötigt, alle anderen Unterlagen im Original. Die Originale erhalten Sie von uns zurück.
- Auszüge aus den peruanischen Geburten- bzw. Eheregistern (sogenannte „partida de nacimiento/matrimonio“) werden nach persönlicher Vorsprache durch das peruanische Standesamt (Registro Civil/RENIEC) ausgestellt. Peruanische elektronische Urkunden (einfache Geburts- und Heiratsurkunden) sind nicht ausreichend.
- Die Urkunden sind jeweils vom Standesamt des Ortes der Geburt/ Eheschließung vorzulegen (z.B. bei Geburt in Deutschland - deutsche Geburtsurkunde, bei Geburt in Chile – chilenische Geburtsurkunde).
-
Fremdsprachigen Urkunden (außer Englisch) muss grundsätzlich eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden, wie unter Vorzulegende Unterlagen angegeben. Die Übersetzung muss von einem/ einer anerkannten Übersetzer*in gefertigt sein (siehe Informationen zu Liste von Übersetzern).
- Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Peru vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor, ob diese Länder Apostillen ausstellen oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.
Wie läuft das Verfahren?
Zunächst einmal ist das Formular zur nachträglichen Geburtsregistrierung auszufüllen, von Ihnen hier in der Botschaft in Gegenwart eines Konsularbeamten/einer Konsularbeamtin zu unterschreiben und die notwendigen Unterlagen ggf. mit Apostille und Übersetzung einzureichen.
In der Botschaft wird Ihre Unterschrift beglaubigt, ebenso Ihre Kopien. Hierfür werden Gebühren fällig, die Sie direkt bei uns bezahlen.
Im Formular enthalten ist eine sogenannte Namenserklärung. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, was in Deutschland bei der Eheschließung möglich, in Peru aber nicht möglich ist, so hat das Kind für den deutschen Rechtsbereich noch keinen Geburtsnamen, auch wenn ein solcher in der peruanischen Geburtsurkunde eingetragen wurde.
Die Botschaft sendet das unterschriebene Formular mit den Begleitunterlagen an das zuständige Standesamt. Dies ist das Standesamt am letzten Wohnsitz in Deutschland. Haben Sie noch nie in Deutschland gelebt, ist dies das Standesamt I in Berlin. Durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten ergeben sich nun unterschiedliche Bearbeitungszeiten: manche Standesämter bearbeiten die Geburtsregistrierung in kürzester Zeit, das Standesamt I benötigt hierfür zurzeit 4 Jahre.
Daher ist mit dem Standesamt I in Berlin abgesprochen, dass bei Eingang der Formulare diese kurz vorgeprüft werden und das Standesamt der Botschaft die Namensführung des Kindes unter Vorbehalt bestätigt. Sobald diese Bestätigung eingegangen ist (dauert zurzeit ca. 6 Wochen), kann dem Kind ein Pass ausgestellt werden.
Daher bieten wir Ihnen an, im Rahmen der Geburtsanzeige auch zeitgleich einen Passantrag zu stellen, der bei Eingang der Bestätigung weiterbearbeitet wird.
Zusammen mit dieser Namensbestätigung übersendet das Standesamt I auch die Anforderung der Gebühren, die dort fällig werden. Für die Prüfung des Antrags und die Ausstellung der deutschen Geburtsurkunde erhebt das Standesamt auch Gebühren. Über die Höhe dieser Gebühren informiert Sie das Standesamt direkt per Mail, mit der Bitte diese zu bezahlen. ihnen wird ein Link zur Bezahlung zugesandt.
Ist nicht das Standesamt I in Berlin zuständig, so bearbeiten die meisten anderen Standesämter den Antrag direkt und senden Ihnen dann eine Gebührenanforderung zu, bevor die beantragten Geburtsurkunden an die Botschaft zur Abholung übersandt werden. Sie können die angeforderten Gebühren entweder direkt durch Überweisung an das Standesamt bezahlen (dann bitten wir um Übersendung des Überweisungsnachweises per Mail), oder bei der Botschaft gegen Bezahlung einer Überweisungsgebühr. Dafür müssen Sie allerdings einen Termin buchen (bitte in der Kategorie „Abholung“). Die Gebühren müssen Sie bei uns bar in SOLES bezahlen. Wir können keine Euros annehmen, auch keine US-Dollar.
Sollten Sie selber kein Konto in Deutschland haben, können Sie auch Familie/Freunde/Bekannte darum bitten.
Sobald die Urkunden bei der Botschaft eingehen, werden Sie per Mail gebeten, diese abzuholen.
Während der Vorgang der Geburtsregistrierung läuft, wird der Passantrag bei Eingang der Namensbestätigung (Standesamt I) oder bei Eingang der Urkunden (andere Standesämter) weiterbearbeitet. Sobald der Pass bei uns eintrifft, werden Sie ebenfalls benachrichtigt und zur Abholung (mit Terminbuchung in der Kategorie „Abholung“) aufgefordert.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie uns über etwaige Anschriftenänderung, besonders bei Wechsel der Mailanschrift, aber auch bei einem Umzug, informieren. Wir haben sonst keine Möglichkeit, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen.
Gebühren
Für die Aufnahme der Namenserklärung/ Geburtsanzeige fallen bei der Botschaft folgende Gebühren an, zahlbar in peruanischen Soles in bar oder mit Kreditkarte Mastercard / Visa (NICHT Debitkarte):
- 79,57 Euro Beglaubigung der Unterschriften der Eltern bzw. des Kindes
- 25,72 Euro Beglaubigung von Fotokopien
Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt zusätzlich Gebühren für die Eintragung einer Geburt sowie die Ausstellung von Urkunden oder Bescheinigungen. Beim Standesamt I in Berlin betragen die Gebühren bis zu 160,- Euro pro Kind für eine Beurkundung der Geburt und 12,- Euro pro Bescheinigung/ Urkunde. Die Gebühren können in anderen Bundesländern abweichen und auch für die Prüfung einer Namenserklärung erhoben werden. Bitte beachten Sie, dass diese Gebühren nach Erhalt der Zahlungsaufforderung direkt beim zuständigen Standesamt beglichen werden müssen. Im Ausnahmefall ist die Bezahlung bei der Botschaft möglich (siehe oben).
Sollte die Beurkundung einer Zustimmungserklärung erforderlich sein, fallen weitere Gebühren bei der Botschaft an.
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.