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Personalausweis
Neuer Personalausweis, © picture alliance / photothek
Allgemeine Informationen
Der Personalausweis mit dem kontaktlosen, elektronischen Chip ist eine Multifunktionskarte im Scheckkartenformat. Auf Wunsch der Antragsteller*innen können auf dem Chip des Personalausweises - neben dem Lichtbild - die Fingerabdrücke als weiteres biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden. Diese biometrischen Sicherheitsmerkmale dürfen nur von hoheitlichen Behörden (z.B. Grenzbeamten, Polizei) ausgelesen werden.
Antragstellung
Um einen Personalausweis zu beantragen, müssen Sie persönlich in der Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft vorsprechen. Minderjährige Personen unter 16 Jahren sind nicht berechtigt, eigenständig einen Personalausweis zu beantragen, müssen aber dennoch persönlich in der Botschaft erscheinen. Antragsteller*innen sind in diesen Fällen die Sorgeberechtigten. Im Falle der Nichtanwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils, ist in der Regel dessen schriftliche Zustimmung zum Antrag vorzulegen.
Vorzulegende Unterlagen
Zur Antragstellung bringen Sie bitte Ihren vollständig und leserlich ausgefüllten Antrag (s. unten) und ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild mit. Außerdem legen Sie bitte die folgenden Unterlagen zweifach (einmal im Original oder in beglaubigter Kopie und zusätzlich einmal in einfacher Kopie) vor:
- bisheriger deutscher Pass oder Personalausweis
- Geburts- oder Abstammungsurkunde
- Melde- oder Abmeldebescheinigung Ihres aktuellen oder letzten Wohnsitzes in Deutschland (falls Sie jemals in der Vergangenheit einen Meldewohnsitz in Deutschland hatten)
- Ausländerausweis / „Carnet de Extranjería“ oder „DNI“ bei Doppelstaatern
- Auszug aus dem Familienbuch oder Heiratsurkunde (falls Sie verheiratet sind oder waren)
- Scheidungsurteil oder -urkunde (falls Sie Ihren Geburtsnamen wieder annehmen möchten)
- ggf. Bescheinigung über die Namensführung
- ggf. Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde
- ggf. Urkunde über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit oder ein von einem anderen Staat ausgestelltes Reise- oder Ausweisdokument
- ggf. Beibehaltungsgenehmigung einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde
- ggf. Promotionsurkunde, falls die Eintragung eines Doktortitels gewünscht wird
- bei Verlust oder Diebstahl: Verlustanzeige von der Polizei
Minderjährige Passbewerber*innen legen bitte neben den o. g. Dokumenten zusätzlich die folgenden Unterlagen – ebenfalls einmal im Original und einmal in Kopie – vor:
- aktueller Reisepass/Personalausweis der Mutter
- aktueller Reisepass/Personalausweis des Vaters
- Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder Heiratsurkunde der Eltern (falls die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren)
- Vaterschaftsanerkennung (falls die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren)
- ggf. Staatsangehörigkeitsausweise oder Einbürgerungsurkunden der Eltern
- ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht durch Sorgerechtsbeschluss oder Scheidungsurteil der Eltern oder Sterbeurkunde eines verstorbenen Elternteils
Wichtiger Hinweis: Nicht in Deutschland ausgestellte Urkunden müssen apostilliert und von eine*r vereidigten Übersetzer*in übersetzt werden.
Besonderheiten bei Namensänderung
Hat sich Ihr Familienname nach Eheschließung oder Scheidung geändert, setzen Sie sich bitte vorab mit der Botschaft in Verbindung, um zu klären, ob eine Namenserklärung und/oder Scheidungsanerkennung erforderlich ist. In diesem Fall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein und sich die Bearbeitungsdauer erheblich verlängern.
Nutzen Sie bitte für die Kontaktaufnahme mit der Botschaft das Kontaktformular.
Hinweise zum Personalausweis mit Online-Funktion (eID)
Am 08.07.2017 ist das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises in Kraft getreten, mit dem u.a. das PAuswG dahingehend geändert wurde, dass nunmehr ein Personalausweis immer mit einer Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (Online-Funktion) ausgegeben wird, es sei denn, der/die Antragsteller*in ist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt (siehe § 10 Abs. 1 PAuswG).
Der Personalausweis mit eingeschalteter eID kann erst dann tatsächlich genutzt werden, wenn die fünfstellige Transport-PIN durch eine sechsstellige persönliche PIN ersetzt wurde. Dies kann in der Passstelle der deutschen Vertretung oder mittels eines Kartenlesegeräts am heimischen PC erfolgen. Informationen finden Sie hier.
Sie müssen bei Antragstellung angeben, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Chip Ihres Personalausweises als zusätzliches biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden sollen oder nicht. Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie keine Fingerabdrücke in den Personalausweis aufnehmen lassen.
Für alle Änderungsanträge, bei denen die Eingabe der Geheimnummer (PIN) erforderlich ist, muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Hierzu zählen insbesondere das Neusetzen der PIN (hierunter fällt auch das Ersetzen der erstmaligen Transport-PIN durch eine neue PIN), sowie die nachträgliche Einschaltung oder das Ausschalten der Online-Ausweisfunktion.
Die Neusetzung/Änderung der PIN können Sie auch an Ihrem eigenen Lesegerät zu Hause durchführen, wenn Sie ein solches besitzen.
PIN-Brief
Antragsteller*innen, die bei Antragstellungälter als 15 Jahre und 9 Monate sind, erhalten von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief, der die sogenannte Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort enthält. Auch wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen wollen, erhalten Sie den Brief und sollten diesen sicher aufbewahren.
Ihr PIN-Brief wird ebenfalls an die Botschaft geschickt.
Abholung
Ihren Personalausweis können Sie in der Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft persönlich abholen. Bitte buchen Sie sich über unser Terminvergabesystem einen Abholtermin in der Kategorie Abholung/Nachreichung und bringen Sie zur Abholung Ihren bisherigen Personalausweis (oder Reisepass, falls Sie bisher noch keinen Personalausweis haben) mit.
Die Abholung des Personalausweises und des PIN-Briefes muss persönlich durch die Antragssteller*innen erfolgen. Die Bevollmächtigung einer dritten Person ist in diesem Fall nicht möglich.
Weitere Informationen
Ist der/die Passbewerber/in unter 16 Jahren, müssen beide Sorgeberechtigten Elternteile eine Zustimmungserklärung abgeben.
Zu unterschreiben von Antragsteller/innen mit mehr als einer Staatsangehörigkeit.