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Rente
Älteres Ehepaar beim Spaziergang, © colourbox.com
Allgemeine Hinweise
Die Botschaft kann in Rentenangelegenheiten nur allgemeine Auskünfte erteilen, Rentenanträge entgegennehmen und weiterleiten sowie Lebensbescheinigungen ausstellen. Verlässliche Auskünfte zu Einzelfällen kann nur die zuständige Rentenbehörde erteilen.
Umfangreiche Informationen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amts oder der deutschen Rentenversicherung.
Konto- und Adressenänderungen
Auf der Website des Rentenservice Deutsche Post können unter anderem Konto- und Adressenänderungen einfach mitgeteilt werden, auch aus dem Ausland. Diese können durch die Rentner*innen selbst, Stellvertreter*innen oder amtlich bestellte Betreuer*innen ausgefüllt werden.
Besteuerung von Renten
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Botschaft Ihnen auch in steuerrechtlichen Fragen zur Rente nur allgemeine Informationen geben kann.
Ob für Renten, die aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ins Ausland gezahlt werden, Steuerpflicht nach deutschem Steuerrecht besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Es kommt darauf an,
- ob die Rentner*innen in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist und
- ob es mit dem entsprechenden Land ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) gibt, welches der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. Mit Peru existiert ein solches Abkommen bislang nicht.
Es kann auch sein, dass die Rente im ausländischen Wohnsitzstaat versteuert werden muss.
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist eine Person insbesondere dann, wenn sie trotz Wegzuges einen Wohnsitz in Deutschland behält oder wenn sie sich weiterhin dauerhaft in Deutschland aufhält (mehr als sechs Monate im Jahr).
Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn jemand weder Wohnsitz noch dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat, hier aber Einkünfte erzielt, die im Einkommensteuergesetz als beschränkt steuerpflichtig aufgeführt sind. Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zählen seit 01.01.2005 zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften.
Genauere Auskünfte, ob Ihre deutsche Rente zu versteuern ist, erhalten Sie bei der Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzstaates und bei Ihrem zuständigen deutschen Finanzamt. Seit dem 01.01.2009 ist das Finanzamt Neubrandenburg für die Besteuerung aller beschränkt steuerpflichtigen Rentenempfänger*innen mit Wohnsitz im Ausland, die ausschließlich mit Renteneinkünften zu versteuern sind, zuständig.
Das Finanzamt Neubrandenburg ist wie folgt zu erreichen:
Finanzamt Neubrandenburg
Neustrelitzstr. 120
17033 Neubrandenburg
Tel: (0049) 395/380-1144
E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
Webseite des Finanzamts Neubrandenburg
Sie können sich auch an Steuerberater*innen oder an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden; hier entstehen jedoch Kosten.
Um sicher zu gehen, ob Sie in Deutschland Steuern zahlen müssen oder nicht, empfiehlt es sich, eine „Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige“ beim zuständigen Finanzamt in Deutschland unter Beifügung geeigneter Nachweise einzureichen. Dies gilt natürlich nur, wenn Sie nicht ohnehin wegen einer unbeschränkten Steuerpflicht eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Formulare können Sie von jedem Finanzamt erhalten. Es besteht auch die Möglichkeit, die Formulare von der Internetseite des Bundesfinanzministeriums herunterzuladen.
Lebensbescheinigung
Empfänger/Empfängerinnen von Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erhalten jährlich ein Formular mit dem Hinweis, dass sie eine die dort aufgezählten peruanischen Behörden aufsuchen können, um ihr Überleben auf dem Formular bescheinigen zu lassen.
Für Rentenempfänger*innen der DRV ist es also zukünftig nicht mehr zwingend erforderlich, dass ihr Überleben von der Deutschen Botschaft festgestellt und auf dem Formular bescheinigt wird. Die Deutsche Botschaft soll die Bescheinigung nur noch in Ausnahmefällen vornehmen.
Je nach Kontakt, Mitgliedschaft oder früherem Arbeitsplatz können Rentner der DRV sich z.B. auch an jede öffentliche peruanische Stelle wenden.
Soweit bei Inanspruchnahme der amtlichen Stellen in Peru oder genannten deutschen Institutionen Kosten entstehen, sind diese durch die Rentenempfänger*innen zu tragen.
Empfänger*innen von Wiedergutmachungsrenten müssen mit dem bekannten Formular wie bisher an der Botschaft vorsprechen.