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Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung zur Rückforderung der deutschen Mehrwertsteuer
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Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Unternehmern an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union
MERKBLATT
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Unternehmern an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, wenn
- der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist und
- die Waren nachweislich vor Ablauf des 3. Monats nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen.
Drittlandskäufer sind Reisende mit Wohnort in einem Staat außerhalb der EU. Wohnort ist der Ort, an dem der Käufer für längere Zeit eine Wohnung genommen hat und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist. Als Wohnort in diesem Sinne gilt der Ort, der im Pass eingetragen ist. Auf die Staatsangehörigkeit des Käufers kommt es nicht an. Der ausländische Wohnort muss bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden sein.
Eine Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Drittlandskäufer die erworbene Ware im persönlichen Reisegepäck ins Drittlandsgebiet mitnimmt und für den privaten Bedarf bestimmt ist. Die Mitnahme ist bei einer Flugreise im Handgepäck bzw. im aufgegebenen Gepäck möglich. Keine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt dagegen vor, wenn der Käufer die Ware durch einen Spediteur (unbegleitetes Reisegepäck) oder die Post in ein Drittland versendet.
Die Steuererstattung kann für aus dem Gebiet der Europäischen Union ausgeführte und im Einfuhrland gebrauchte und verbrauchte Güter gewährt werden. Ausdrücklich ausgenommen von der Mehrwertsteuerrückerstattung sind Produkte zur Ausrüstung und Versorgung privater Beförderungsmittel.
Die Belege müssen den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmens, die handelsübliche Bezeichnung und Menge der ausgeführten Ware, den Namen und die genaue Anschrift des Drittlandkäufers enthalten (Vordruck „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke im nicht-kommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3 UStG)“ bzw. sog. Taxfree- Cheques).
Die erforderliche Ausfuhr- und/oder Abnehmerbescheinigung kann kostenfrei bei den Grenzzollstellen der Europäischen Union eingeholt werden. Nur in Ausnahmefällen kann eine deutsche Auslandsvertretung die Ausfuhr- und/oder Abnehmerbescheinigung im nichtkommerziellen Reiseverkehr erteilen. Die Waren müssen dafür in Deutschland erworben worden und der Nachweis durch die Grenzzollstellen glaubhaft nicht möglich gewesen sein.
Bei Ausfuhren durch Spediteur oder Post kann die Botschaft dagegen nur den ausländischen Wohnsitz bescheinigen, jedoch nicht die Ausfuhr selbst.
Der Antragsteller hat die Unmöglichkeit der Einholung der Bestätigung durch Grenzzollstellen der Europäischen Union der Botschaft schriftlich darzulegen. Bitte verwenden Sie hierfür das beiliegende Formblatt. Sie müssen ferner nachweisen, wann und wie die Ware ausgeführt wurde (z.B. durch Vorlage des Flugtickets). Bitte legen Sie außerdem Ihren Reise- oder Dienstpass vor, aus dem sich Ihr peruanischer Wohnsitz ergibt.
Die Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen setzt zudem in jedem Einzelfall voraus, dass die Ware der Auslandsvertretung vorgeführt wird.
Für die Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen durch die Botschaft ist eine Gebühr von mindestens 20,- € zu erheben. Die Gebühr ist zum jeweiligen Wechselkurs der Zahlstelle der Botschaft am Tag der Antragstellung in Nuevos Soles zu entrichten.
Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr entnehmen, das Sie auf der Internet-Seite des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuer - Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer- Merkblätter finden.