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Zoll

Zollabzeichen auf einer grünen Jacke

Deutsches Zollabzeichen, © Bundeszollverwaltung

04.12.2017 - Artikel

Umsatzsteuerbefreiung im nicht-kommerziellen Reiseverkehr

Als „Ausfuhr im Reiseverkehr“ bezeichnet der Zoll die Mitnahme von Waren im persönlichen Reisegepäck in ein Land außerhalb der EU. „Nichtkommerziell“ ist die Ausfuhr, wenn die Ware für den privaten Bedarf des Käufers bestimmt ist. Unter welchen Bedingungen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in diesen Fällen zurückerstattet werden kann und andere zollrechtlichen Vorschriften erklären wir Ihnen nachfolgend.

Zentrale Auskunftstelle der Zollverwaltung

Zoll-Infocenter Offenbach am Main
Friedrichsring 35
63039 Offenbach am Main
Email: info@zoll-infocenter.de
Telefon: 069/46 99 76 00
Telefax: 069/46 99 76 99

Zollinformationen des Bundesministeriums der Finanzen


Einschlägige Merkblätter und Vorschriften

Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Unternehmern an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union

Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung zur Rückforderung der deutschen Mehrwertsteuer

Bei Reisen von und nach Deutschland sind Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr beim Zoll anzumelden. Dies betrifft sowohl Bargeld als auch diesem gleichgestellte Zahlungsmittel.

Anzeigepflicht für Barmittel bei Reisen

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