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Häufig gestellte Fragen

22.11.2017 - FAQ

Vielleicht ist Ihre Frage ja hier bereits beantwortet:

FAQ

Ihnen bei Passverlust einen Reiseausweis zur Rückkehr in das Bundesgebiet ausstellen, Ihnen bei Geldverlust Kontaktmöglichkeiten mit Verwandten oder Freunden zu Hause vermitteln, Ihnen schnelle Überweisungswege aufzeigen (Blitzgiro, telegrafische Postüberweisung, Western Union Money Transfer) bzw. in Ländern, in denen diese Überweisungswege nicht vorhanden sind, auch eine Überweisung über die Auslandsvertretung ermöglichen, Ihnen in besonders gelagerten Einzelfällen bis zum Eingang der Geldüberweisung aus der Heimat ein Überbrückungsgeld auszahlen, das selbstverständlich zurückzuzahlen ist, wenn alle eigenen Hilfsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft wurden, Ihnen eine zurückzuzahlende Hilfe zur Rückkehr nach Deutschland gewähren, in Fällen, in denen Sie Probleme mit den Behörden des Urlaubslandes haben, für Sie vermittelnd tätig werden, Ihnen bei Bedarf einen vertrauenswürdigen Anwalt, Arzt/Facharzt, Dolmetscher/Übersetzer vor Ort benennen, im Falle einer Festnahme auf Wunsch die anwaltliche Vertretung sicherstellen und Ihre Angehörigen unterrichten, beim Tod eines deutschen Staatsangehörigen die Benachrichtigung der Hinterbliebenen veranlassen und bei der Erledigung der Formalitäten vor Ort behilflich sein.

Führerscheinersatzpapiere ausstellen, Ihre offenen Hotelschulden, Bußgelder, Krankenhauskosten bezahlen, Ihnen bei Geldverlust die Fortsetzung des Urlaubs finanzieren, in laufende Gerichtsverfahren für Sie eingreifen oder örtlichen Behörden Weisungen erteilen, für Sie anwaltliche Tätigkeiten wahrnehmen oder Sie vor Gerichten vertreten, als Filiale von Reisebüros, Krankenkassen oder Banken tätig werden, die extrem hohen Kosten einer Such- und Rettungsaktion übernehmen, Überführungskosten bei Todesfällen verauslagen.

Es gibt eigentlich kein „Schengen-Visum“. „Schengen-Visum“ ist die übliche Bezeichnung für ein Visum, das von den Staaten und für die Gebiete der Staaten erteilt wird, welche dem am 14. Juni 1985 unterzeichneten Abkommen „betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen“ beigetreten sind.

Dieses Abkommen wurden in dem kleinen luxemburgischen Ort Schengen unterzeichnet und deshalb nennt man das Visum üblicherweise „Schengen-Visum“.

Derzeit gehörten zum sogenannten „Schengen-Raum“ folgende Länder:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

Bitte beachten Sie, dass folgende Länder KEINE Schengenländer sind:

Bulgarien, Irland, Rumänien, das Vereinigte Königreich (GB) und Zypern.

Ab dem 02.02.2020 beträgt die Bearbeitungsgebühr für ein Schengen-Visum (C-Visum) 80,00 Euro (ca. 290,- Nuevos Soles, abhängig vom Tageskurs der Botschaft) und ist am Schalter in peruanischer Währung in bar zu entrichten.

Für Kinder im Alter von 0 bis zu unter 6 Jahren wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben. Für Kinder im Alter von 6 bis zu unter 12 Jahren ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 40,00 in Landeswährung zu entrichten.

Ein nationales Visum (D-Visum) kostet 75,00 Euro; Minderjährige zahlen nur 35,00 Euro.


Sie können ein Visum bei der Botschaft Lima beantragen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie müssen für die Schengenländer visumpflichtig sein, d.h. Sie müssen einem Staat angehören, dessen Angehörige ein Visum zur Einreise in die Schengenländer benötigen. Um das zu erfahren, klicken Sie bitte:
hier

Sie müssen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Peru haben. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie dann in Peru, wenn Umstände erkennen lassen, dass Sie hier für mindestens 6 Monate (z.B. als Student, Arbeitnehmer u.a.) verbleiben wollen.

Die Botschaft ist nicht zuständig für peruanische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Z.B. ein peruanischer Student in Großbritannien, der ein Visum für Deutschland beantragen möchte, wendet sich je nach Wohnsitz bitte an die Deutsche Botschaft in London oder das Deutsche Generalkonsulat in Edinburgh.


Die Botschaft bearbeitet im Jahr rund 7.000 Visaanträge. Wenn bei den 7.000 Besuchern auch noch der Gastgeber mit vorsprechen würde, wären die Kapazitäten der Botschaft im Nu erschöpft, daher ist eine Vorsprache zusammen mit dem Gastgeber nicht möglich. Ausnahmen gibt es selbstverständlich bei Schreibunkundigen, Minderjährigen u.ä.

Die Botschaft dankt für Ihr Verständnis.

Diesen Service kann die Botschaft nicht erbringen. Im Übrigen darf die Botschaft aufgrund der geltenden Datenschutzbestimmungen niemandem Auskünfte über Visaanträge Dritter geben.

Dazu gehört nicht nur die Auskunft, ob und warum ein Antrag abgelehnt wurde, sondern bereits die Auskunft, ob ein Antrag überhaupt gestellt wurde.

Die Botschaft dankt für Ihr Verständnis.

Fragen im Visumverfahren klärt die Botschaft mit dem Antragsteller – Ihrem Gast.

Wenn wir Fragen an den Gastgeber haben, rufen wir selbst an. Wir bitten keinen Antragsteller, seinen Gastgeber zu veranlassen, uns anzurufen.

Aufgrund der großen Zahl ihrer Kunden und wegen des Datenschutzes, kann die Botschaft Rückfragen von Gastgebern, insbesondere am Telefon, nicht beantworten.

Schriftliche Anfragen können bei Vorlage einer Vollmacht Ihres Gastes, dass wir Ihnen Auskunft geben dürfen, beantwortet werden.

Die Botschaft dankt für Ihr Verständnis.

Die Botschaft hat den Auftrag, bei jeder Visumerteilung folgende Kriterien zu prüfen:

  • Reisezweck (z.B. Besuchsreise, Geschäftsreise)
  • Rückkehrwilligkeit nach Peru
  • Finanzierung der Reise (durch Einlader oder Reisenden selbst)
  • Krankenversicherung
  • Sonstige Erkenntnisse (z.B. Speicherungen im AZR, SIS)
  • Ordnungsgemäße Nutzung des Visums (keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer)

In unseren Merkblättern haben wir Ihnen detailliert dargestellt, mit welchen Unterlagen unsere Kunden diese Punkte belegen können. Bitte nutzen Sie die Merkblätter und haken Sie bei der Vorbereitung Ihrer Unterlagen am besten die Kästchen ab, die Sie erledigt haben.

AZR ist die Abkürzung für „Ausländerzentralregister“. Dieses wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführt (Registerbehörde). Das Bundesverwaltungsamt (BVA) verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das AZR enthält Angaben zu Ausländern, die während ihres Aufenthaltes in Deutschland straffällig geworden sind. Vor Entscheidung über den Visumantrag wird jeder Antragsteller im AZR überprüft, um eventuelle Einreisebedenken zu klären.

SIS ist das „Schengen Information System“. Das ist in etwa das gleiche wie das AZR, nur auf Ebene der Schengenländer. Auch Speicherungen im SIS können zur Ablehnung des Visumantrags führen.

Die Entscheidung über Ihren Schengenvisumantrag ergeht in der Regel innerhalb von 7 bis 8 Werktagen.

Bitte beachten Sie, dass für Antragsteller, die nicht die peruanische Staatsangehörigkeit besitzen, das Visumverfahren bis zu 10 Arbeitstage dauern kann. Bitte sprechen Sie deshalb rechtzeitig in der Visastelle vor.

Diese Fristen gelten nicht für Visa zur Arbeitsaufnahme oder dauernde Wohnsitznahme in Deutschland (nationales Visum). Es handelt sich hierbei um Visa, die nur mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden können. Weil ein kompletter Unterlagensatz nach Deutschland zur zuständigen Ausländerbehörde übersandt wird, beträgt die Bearbeitungszeit etwa 6 bis 8 Wochen.

Das Antragsformular ist kostenfrei.

Seit dem 05.04.2010 (mit Inkrafttreten des Visakodex) werden Anträge nur noch auf einem deutsch-spanisch-sprachigen Formular entgegengenommen, welches Sie auf unserer Homepage als pdf-Datei (in diesem Fall unterschreiben Sie bitte auch die Erklärungen auf Seite 3 und 4) abrufen oder in der Online-Version direkt ausfüllen können. Papierexemplare können Sie im Eingangsbereich der Visastelle erhalten.

Sie müssen das Visum bei der Botschaft beantragen, deren Land Ihr Hauptreiseziel ist. z.B. 4 Tage Tourismus in Frankfurt und anschließend 8 Tage Geschäftsreise in Frankreich: Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Französische Botschaft.

Sie beantragen das Visum bei der Botschaft des Landes, in welches Sie zuerst in den Schengenraum einreisen. Wenn Sie von Peru nach Indien über Madrid und Frankfurt fliegen, beantragen Sie bitte Ihr Transitvisum bei der spanischen Botschaft.

Mit Inkrafttreten des Visakodex am 05.04.2010 ist die Visumkategorie B (Transitvisum) abgeschafft worden. Sie erhalten nunmehr ein Visum der Kategorie C mit der Auflage „Transit“.

Wenn Sie mit dem Flugzeug reisen, benötigen Sie nur in folgenden Konstellationen ein deutsches Transitvisum der Kategorie C:

Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Schengen-Visums und

  • fliegen über Deutschland nach China. Ihr Anschlußflug von Deutschland nach China geht aber erst mehrere Stunden später und Sie möchten den internationalen Transitbereich des Flughafens verlassen.
  • fliegen über Spanien, Deutschland nach Indien. Da Ihre Reiseroute zwei Aufenthalte auf Flughäfen im Schengenraum enthält, ist ein Transitvisum C erforderlich.
  • fliegen über Deutschland nach Weissrußĺand und reisen über einen deutschen Flughafen ein, der keinen internationalen Transitbereich besitzt (alle deutschen Flughäfen außer: Frankfurt/Main, München, Hamburg und Köln-Bonn jedoch zeitlich befristet von 04.30 Uhr bis 23.00 Uhr)

Ja. Das ist gerade der Sinn des Schengen-Visums. Sie können mit dem Visum innerhalb der Gültigkeit jedes Schengenland bereisen. Beachten Sie jedoch, dass das Hauptreiseziel (längste Aufenthaltszeit) in dem Land liegen muss, von dessen Botschaft das Visum ausgestellt wurde.

Ja. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.03.2010 zru Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt sind D-Visa, die von Schengen-Staaten ausgestellt worden sind ab dem 05.04.2010 schengenwirksam und berechtigen zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen in 6 Monaten.

Die Gültigkeit Ihres Visums richtet sich nach

  • dem angegebenen Zeitraum (gültig vom 01.03.2018 bis 31.03.2018)
  • der Anzahl, der maximal erlaubten Aufenthaltstage (z.B. 30 Tage)
  • der Anzahl, der erlaubten Einreisen (1, 2 oder mehrfach)

Beispiel: Ihr Visum wurde vom 01.03.2018 bis zum 31.03.2018 für 30 Tage mit 2 Einreisen erteilt.

So können Sie innerhalb dieser Zeit maximal zweimal in den Schengenraum einreisen und sich insgesamt bis zu 30 Tage darin aufhalten. Der Tag der Einreise und der Tag der Ausreise werden bei der Berechnung der Aufenthaltstage mitgezählt.

Bitte beachten Sie, dass Schengenvisa mit einer Gültigkeit von einem Jahr oder mehr zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen pro Halbjahr in Deutschland oder einem anderen Schengenland berechtigen. Maßgeblich für die Berechnung des 6 Monatszeitraums ist der Tag der ersten Einreise.

Beispiel: Ihr Visum ist vom 15.12.2018 bis 14.12.2018 für 90 Tage pro Halbjahr gültig. Sie reisen am 23.12.2018 nach Deutschland ein: Sie dürfen nun bis zum 22.06. maximal 90 Tage in Deutschland bleiben. Spätestens am 22.06.2018 müssen Sie aus dem Schengenraum ausreisen, bevor Sie erneut 90 Tage in weiteren 6 Monaten in Anspruch nehmen können. Mit der Wiedereinreise in den Schengenraum beginnt der zweite 6-Monatszeitraum, der aber spätestens am 14.12.2019 endet. Eine Wiedereinreise ist frühestens ab dem 23.06. möglich, die erneut zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen berechtigt.

Nein. Die europäischen Vorschriften gestatten jedoch den Ländern des Schengenraums, Grenzkontrollen in Ausnahmefällen und für eine begrenzte Zeit wieder einzuführen. Dies bedeutet, dass peruanische Staatsangehörige sich beim Überschreiten der betroffenen Grenzen, so wie EU-Bürger auch, ausweisen und ihren Status nachweisen müssen. Gegenwärtig haben Frankreich (bis Mitte Dezember 2015), Deutschland und Österreich (bis Mitte Februar 2016) über die Wiedereinführung von Grenzkontrollen informiert.

Sie können 90 Tage in einem Zeitraum von je 180 Tagen bleiben. Wenn Sie die Aufenthaltszeiten berechnen möchten, können Sie dies hier tun: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/border-crossing/index_en.htm

Solange Sie den unter 2. beschriebenen Zeitraum nicht überschreiten, können Sie so oft einreisen, wie Sie möchten.

Nein. Weder das Vereinigte Königreich noch Irland gehören dem Schengenraum an. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der britischen bzw. irischen Botschaft über die entsprechenden Visumsbestimmungen.

Wenn Sie ein Schengenvisum besitzen, das zu einem Aufenthalt von höchstens 90 Tagen berechtigt, und Ihr Aufenthalt schon vor dem 15. März 2016 beginnt, dann werden diese Tage von den 90 zulässigen Tagen abgezogen.

Ja.

Das peruanische Außenministerium hat bereits damit begonnen, herkömmliche durch maschinenlesbare Pässe zu ersetzen. Seit Februar 2016 gibt es elektronische (biometrische) Pässe (mit Chip) aus. Beide Arten von Reisepässen sind so lange gültig, wie es in ihnen angegeben ist.


Wenn der Studienaufenthalt länger als 90 Tage dauert, müssen Sie ein nationales Visum beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorlegen. Bei Kurzzeitaufenthalten von höchstens 90 Tagen brauchen Sie kein Visum.

Für Reisen im Zusammenhang mit einem vergüteten Arbeitsvertrag oder einem vergüteten Praktikum ist der Erhalt eines nationalen Visums unter Beachtung der gegenwärtig geltenden Bedingungen weiterhin erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Aufenthalt kürzer als 90 Tage ist.

Sie benötigen das Einladungsschreiben Ihrer Verwandten oder Freunde, die Ihre Unterbringung während des Aufenthalts gewährleisten. Die einzelnen Merkmale, die das Formular oder Schreiben aufweisen muss, sowie ggf. das Verfahren zum Erhalt des Dokuments sind von Land zu Land unterschiedlich. Das Einladungsschreiben für Deutschland ist ein formloses Einladungsschreiben mit Unterschrift Ihrer Verwandten/Freunde. Enthalten sollte es die Adresse, die Verwandtschaftsbeziehung und die Dauer des Aufenthaltes. Es kann bei der Grenzkontrolle eingescannt und ausgedruckt vorgelegt werden (kein Original erforderlich, keine Unterschriftsbeglaubigung und auch keine Apostille!)

Einen gültigen, mindestens drei Monate nach beabsichtigter Ausreise noch gültigen Reisepass (maschinenlesbar oder biometrisch).

Für Deutschland müssen Sie pro Tage einen Betrag in Höhe von 45 Euro vorweisen können. Diesen können Sie an der Grenze nachweisen durch:

- Verpflichtungserklärung

- Kontoauszüge neueren Datums, die Kontobewegungen über einen längeren Zeitraum, mindestens aber die letzten drei Monate, dokumentieren

- Gehaltsbescheinigungen

- Arbeitgeberbescheinigung

- Kreditkarten und Kreditkartenabrechnungen

- Bargeld in konvertierbarer Währung

- Reiseschecks.

Die Tatsache, dass kein Visum mehr zur Einreise erforderlich ist, bedeutet nicht, dass ein bedingungsloses Recht zur Einreise und zum Aufenthalt besteht. In jedem Fall muss ein gültiger Reisepass mitgeführt werden. Bei der Einreise können die Grenzbeamten außerdem Fragen zum Reiseziel, Reisezweck und zur Finanzierung der Reise stellen und ggf. Nachweise hierüber verlangen. Außerdem dürfen Sie nicht – bspw. aufgrund von Straftaten – im Schengener Informationssystem oder im Ausländerzentralregister ausgeschrieben sein.

Ja, in Deutschland gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht.

Das kommt drauf an: für eine Schengen-Visum benötigen Sie ein Rückflugticket. Für ein nationales Visum (D-Visum) in vielen Fällen nicht.

Sie können als Tourist reisen, Freunde, Bekannte und Familie besuchen, an sportlichen, kulturellen oder geschäftlichen Veranstaltungen teilnehmen oder aus medizinischen Gründen reisen, bspw. um einen Arzt zu konsultieren. Sie können auch Sprachkurse oder sonstige Bildungsangebote (z.B. in Form eines kurzen Studienaufenthalts) wahrnehmen.

Wenn Sie sich länger als 90 Tage ohne Visum in den Schengener Staaten aufhalten oder als Tourist einreisen und dann eine Arbeit aufnehmen, wird dies als illegaler Aufenthalt gewertet. Sie werden ausgewiesen und eine Wiedereinreisesperre verhängt.

Nein, das ist leider nicht möglich. Sie müssen wieder ausreisen und das nationale Visum bei der Deutschen Botschaft in Lima beantragen.

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