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Barmittel- und Bargeldüberwachung: Änderungen bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und Bargeld

Geldscheine der Europäischen Union

Geldscheine der Europäischen Union, © colourbox.com

24.04.2018 - Artikel

Reisende haben bei der Einreise in die EU und bei der Ausreise aus der EU mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle anzumelden.

Seit 15 Juni 2007 ist die Verordnung(EG)1889/2005 in allen Mitgliedstaaten der EU anwendbar. Seit diesem Zeitpunkt haben Reisende bei der Einreise in die EU und bei der Ausreise aus der EU mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle anzumelden.

Die Anmeldung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland schriftlich. Anmeldevordrucke werden in Papierform und elektronisch in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Die Einhaltung der Anmeldepflicht wird von den Zollbehörden überwacht.

Die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung führt zu keiner Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Barmittel dürfen auch in Zukunft in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden.

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