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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

04.04.2023 - Artikel

Erwerb durch Abstammung

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird in der Regel durch Abstammung erworben, also sozusagen „automatisch“ durch Geburt. In der Regel ist dies der Fall bei:

· Geburt als eheliches Kind eines deutschen Vaters oder als nichteheliches Kind einer deutschen Mutter ab 1914,
· Geburt als eheliches Kind mit einem deutschen Elternteil (Vater oder Mutter) ab 01.01.1975,
· Geburt als nichteheliches Kind eines deutschen Vaters ab 01.07.1993, wenn eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft vorliegt.

Achtung:

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder deutscher Vater seit dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) selbst im Ausland geboren wurden, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich nur dann, wenn sie ansonsten staatenlos würden oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG).

Sollte dies auf Sie zutreffen, empfiehlt Ihnen die Botschaft Lima dringend, die Geburt Ihres Kindes innerhalb eines Jahres hier anzuzeigen. Weitere Informationen zu

Geburtsanzeigen

Stammbaum und Konsulatsmatrikel

Um prüfen zu können, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben könnten, möchten wir Sie zunächst bitten, den Stammbaum mit allen Geburts- und Heiratsdaten auszufüllen. Bitte nennen Sie uns auch das Jahr, in dem Ihr Vorfahr/Ihre Vorfahrin nach Peru kam.

PDF-Dokument Stammbaum

Wenn Ihr Vorfahr/Ihre Vorfahrin vor 1904 nach Peru kam, müssten Sie zunächst prüfen, ob er/sie sich alle 10 Jahre in die sog. Konsulatsmatrikel eingetragen hat. Obwohl das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht in erster Linie auf dem Abstammungsprinzip beruht, gibt es verschiedene Gründe, warum der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten sein könnte. Die häufigsten und wichtigsten Gründe für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag (Einbürgerung) und der „legitimationslose Aufenthalt im Ausland“ (für Personen, die vor 1904 aus Deutschland ausgewandert sind). Letzteres wurde zwar im Jahr 1913 abgeschafft, spielt aber in den Fällen eine Rolle, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung von einem Vorfahren, der vor 1913 nach Peru eingewandert ist, abgeleitet wird.

Im Jahr 2019 wurden alle im Politischen Archiv des Auswärtigen Amtes verwahrten Melde- und Passunterlagen, einschließlich derjenigen der deutschen Vertretungen in Peru seit vor 1945, digitalisiert.

Seit dem 1. März 2021 sind diese Unterlagen mit dem Recherchetool INVENIO online und für alle Personen verfügbar. Eine Registrierung im System oder eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung ist nicht erforderlich. Sie können selbst überprüfen, ob Ihre Vorfahren in den Konsulatsregistern eingetragen waren.

Die folgenden Links führen zu den Konsular- und Passregistern der deutschen Auslandsvertretungen in Peru:

Callao, Lima, Piura Paita und Trujillo.

Sollten Ihre Vorfahren dort nicht registriert sein, kann dies unter Umständen bedeuten, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit seinerzeit verloren haben und eine Weitergabe an die nachfolgenden Generationen nicht mehr möglich war.

Einbürgerung

Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§ 25 StAG), können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Ausland aus die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach § 13 StAG wieder erwerben. Weiterführende Informationen hier
Vor dem 01. Januar 1975 ehelich geborene Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie vor dem 01. Juli 1993 nichtehelich geborene Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter haben unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Ausland aus die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 14 StAG durch Einbürgerung zu erwerben. Weiterführende Informationen hier

Erklärungserwerb nach §5 Staatsangehörigkeitsgesetz

Vor dem 01. Januar 1975 ehelich geborene Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie vor dem 01. Juli 1993 nichtehelich geborene Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter haben unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Ausland aus die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (nach dem 23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Erklärung erwerben, wenn sie aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben.

Sie sind erklärungsberechtigt, wenn:

1)

  • Sie nach dem 23.05.1949 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden.
  • Ihre Mutter am Tag Ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige war.
  • Ihr Vater am Tag Ihrer Geburt kein deutscher Staatsangehöriger war.
  • Ihre Eltern vor Ihrer Geburt die Ehe geschlossen haben.

Oder

2)

  • Sie nach dem 23.05.1949 und vor dem 01.07.1993 geboren wurden.
  • Ihre Mutter am Tag Ihrer Geburt keine deutsche Staatsangehörige war.
  • Ihr Vater am Tag Ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger war.
  • Ihre Eltern vor dem 01.07.1998 nicht miteinander verheiratet waren.
  • Die Vaterschaft vor Vollendung Ihres 23. Lebensjahres anerkannt / das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft vor Vollendung Ihres 23. Lebensjahres eingeleitet wurde.

Oder

3)

  • Sie nach dem 23.05.1949 geboren wurden.
  • Ihre Mutter ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 01.04.1953 verloren hat.
  • Ihr Vater am Tag Ihrer Geburt kein deutscher Staatsangehöriger war.
  • Sie nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Ihrer Mutter geboren wurden.

Oder

4)

  • Sie nach dem 23.05.1949 und vor dem 01.04.1953 geboren wurden.
  • Ihre Mutter am Tag Ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige war.
  • Ihr Vater am Tag Ihrer Geburt und am Tag der Eheschließung mit Ihrer Mutter kein deutscher Staatsangehöriger war.
  • Ihre Eltern nach Ihrer Geburt, aber vor dem 01.04.1953 geheiratet und Sie damit Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.

Oder

  • Sie nach dem 23.05.1949 geboren wurden.
  • Ihre Vorfahrin/Ihr Vorfahr erklärungsberechtigt nach Nr. 1 bis Nr. 3 ist.

Wenn Sie erklärungsberechtigt sind und einen Antrag auf Erklärungserwerb nach §5 StAG stellen möchten, lesen Sie bitte die Informationen des Downloadpakets sorgfältig durch (hier Link zum Downloadpaket).

Außer Ihres peruanischen Personalausweises (DNI) müssen alle peruanischen Urkunden mit Apostille versehen sein und anschließend ins Deutsche übersetzt werden. Nach der Übersetzung ist keine erneute Apostille nötig.

Auf der Webseite der Botschaft gibt es eine Liste mit vereidigten Übersetzern: Übersetzerliste. Wir akzeptieren ausschließlich Übersetzungen von diesen Übersetzern. Sollten Sie andere Familienangehörige, wie Geschwister oder Kinder haben, können diese auch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Ein Antrag ist von jeder Person einzeln auszufüllen. Wenn Sie gemeinsam zu dem Termin an der Botschaft erscheinen, ist es ausreichend, wenn Sie ein Set der apostillierten und übersetzten Dokumente und die Originale mitbringen. Wir werden kostenlos Kopien anfertigen, die wir dann beglaubigt an die zuständige Stelle in Deutschland weiterleiten. Die Originale erhalten Sie von uns zurück.

Sollten Familienangehörige im Ausland leben, müssen diese den Antrag an ihrem jeweiligen Wohnsitz stellen. Sollte eine Person nicht persönlich zum Termin erscheinen können, kann sie einer anwesenden Person eine Vollmacht geben. Eine Vorlage dafür befindet sich ebenfalls im Downloadpaket.

Wenn Sie den Antrag und die Unterlagen vorbereitet haben, können Sie sich auf unserer Webseite unter der Kategorie „Staatsangehörigkeit“ in unsere Warteliste eintragen.

Jede antragstellende Person muss dort registriert sein. Nach Möglichkeit versuchen wir, Familien gemeinsam zu einem Termin einzuladen. Nach dem Termin werden wir alle Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt senden, welches für die endgültige Entscheidung über Ihre Antrag zuständig ist. Bitte beachten Sie, dass sich das BVA vorbehält, weitere Unterlagen von Ihnen anzufordern.

Sobald wir eine Rückmeldung vom BVA zu Ihrem Fall erhalten, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Dies dauert i.d.R. mindestens ein Jahr. Bitte sehen Sie von Rückfragen in dieser Zeit ab.

Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BVA

Staatsangehörigkeitsausweis

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit dient dazu, verbindlich feststellen zu lassen, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Der Antrag und das gesamte Verfahren müssen in deutscher Sprache abgewickelt werden.

Wenn Sie einen Staatsangehörigkeitsausweis benötigen, lesen Sie sich bitte sorgfältig die Informationen des Downloadpakets durch.

Alle peruanischen Dokumente müssen mit Apostille versehen und anschließend ins Deutsche übersetzt werden, deutsche Urkunden müssen nicht apostilliert werden. Eine Liste von vereidigten Übersetzern finden Sie auf unserer Website. Wir können keine Übersetzungen von anderen Übersetzern akzeptieren. Nach der Übersetzung ist keine weitere Apostille erforderlich. Wenn Sie Geschwister oder Kinder haben, können diese unter Umständen ebenfalls einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Jeder Antragsteller muss ein eigenes Antragsformular ausfüllen. Wenn Sie gemeinsam zum Termin kommen, genügt es, nur ein Set der mit Apostille versehenen und übersetzten Dokumente mitzubringen. Wir werden kostenlos beglaubigte Kopien anfertigen.

Wenn Sie den Antrag und die Unterlagen zusammengestellt haben, können Sie auf unserer Webseite unter der Kategorie „Staatsangehörigkeit“ auf unserer Warteliste eintragen. Jede antragstellende Person muss eingetragen sein. Nach Möglichkeit laden wir Familien zu einem Termin ein. Die Mitteilung des Termins erhalten Sie per Mail nach einer mehrmonatigen Wartezeit. Nach dem Termin werden wir alle Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt senden, welches für die endgültige Entscheidung Ihres Antrags zuständig ist. Bitte beachten Sie, dass sich das BVA vorbehält, weitere Unterlagen von Ihnen anzufordern.

Sobald wir eine Rückmeldung vom BVA zu Ihrem Fall erhalten, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Dies dauert i.d.R. ca. vier Jahre. Bitte sehen Sie von Rückfragen ab.

Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BVA

Anspruchseinbürgerung

Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist und ihre Abkömmlinge, können sich nach Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder berufen. Bei dauerndem Aufenthalt außerhalb Deutschlands geschieht dies durch Antrag auf Wiedereinbürgerung. Das gleiche gilt auch für die Nachkommen dieses Personenkreises, wenn sie ohne die damalige Ausbürgerung Deutsche geworden wären.

Der ab dem 01. September 2008 eingeführte bundeseinheitliche Einbürgerungstest muss nicht durchgeführt werden. Das Verfahren ist kostenfrei. Weiterführende Informationen hier

Verlust und Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit grundsätzlich mit dem freiwilligen Erwerb der peruanischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG). Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der peruanischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag hin die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.

Deutsche, die die peruanische Staatsangehörigkeit erwerben möchten, können unter bestimmten Vorrausetzungen diese Genehmigung beantragen. Dabei müssen nach § 25 Abs. 2 StAG öffentliche und private Belange gegeneinander abgewogen werden. Deutsche, die im Ausland müssen hierbei vor allem darlegen, dass sie gute Kenntnisse der deutschen Sprache haben und in wieweit sie fortbestehende Bindung an Deutschland haben. Bitte beachten Sie, dass Sie die Genehmigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten haben müssen.

Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren in aller Regel die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§ 28 StAG).

Für Deutsche, die im Ausland leben, ist die für alle staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen zuständige Behörde das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Anträge und Erklärungen können Sie über die Botschaft einreichen. Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsverfahren sind kostenpflichtig. Weiterführende Informationen hier

Nichterwerb bei Geburt im Ausland

Ihr Kind erwirbt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

- Sie (beide deutschen Elternteile, bei Eltern unterschiedlicher Nationalität der deutsche Elternteil) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,
- Ihr Kind im Ausland geboren wird,
- Sie (beide deutschen Elternteile, bei Eltern unterschiedlicher Nationalität der deutsche Elternteil) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben[1] und
- Ihr Kind durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, also nicht staatenlos wird.

Was muss ich tun, damit mein Kind in diesem Fall die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?

Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist wird auch eingehalten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorliegt. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.

Zur Beantragung der Beurkundung der Geburt Ihres Kindes benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:

- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Ausländische Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunden der Eltern
- Heiratsurkunde der Eltern (wenn die Eltern verheiratet sind)
- Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht (wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind)
- Reisepässe/Personalausweise der Eltern

Bitte beachten Sie, dass ein deutsches Ausweisdokument für Ihr Kind erst ausgestellt werden kann, wenn ein vollständiger Antrag auf Beurkundung der Geburt vorliegt. Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie auf der Webseite der Botschaft. Geburtsanzeigen

Ein weiterer, daneben bestehender rein melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland ist dabei nicht von Belang.

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