Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Namensführung in der Ehe

20.06.2024 - Artikel

Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe

Seit der Neuregelung des deutschen Namensrechts im Jahr 1994 kommt es bei einer Eheschließung auch im deutschen Rechtsbereich nicht mehr automatisch zur Festlegung eines gemeinsamen Familiennamens. Hierzu ist eine besondere Erklärung erforderlich.
Wenn Sie vor dem peruanischen Standesbeamten die Ehe schließen, behält also auch für den deutschen Rechtsbereich zunächst jeder Ehegatte seinen bisher geführten Familiennamen. Ehepaare, die gerne einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen möchten, können eine entsprechende Erklärung bei der Deutschen Botschaft abgeben. Hierzu muss keine Frist eingehalten werden.
Zum gemeinsamen Familiennamen kann entweder der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eine*r der Ehegatt*innen bestimmt werden. Ein aus beiden Namen zusammengesetzter Doppelname kann nicht vereinbart werden. Die Person, deren Name nicht Ehename wird, kann aber ihren Geburtsnamen oder ihren vor der Ehe geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits der Ehename aus mehreren Namen besteht.
Beide Ehegatt*innen müssen die Erklärung persönlich vor eine*r Konsularbeamt*in unterschreiben. Diese wird mit dem Eingang beim Standesbeamten I in Berlin (Zentrales Auslandsstandesamt) bzw. dem Standesamt des deutschen Meldewohnsitzes rechtswirksam. Von dort erhalten Sie auch die amtliche
Bescheinigung über die neue Namensführung. Bei Beteiligung eine*r ausländischen Ehegatt*in können beide nach der Eheschließung gegenüber eine*r Konsularbeamt*in ihren künftig zu führenden Namen auch nach dem Recht eines Staates wählen, dem eine*r der beiden Ehegatt*innen angehört.


Benötigt werden folgende Unterlagen:

  • vollständig und richtig ausgefüllte Antragsformulare. Hierfür bitten wir Sie, die Hilfe der u.g. Übersetzer*innen in Anspruch nehmen, die von der Botschaft entsprechend geschult wurden und denen die Formulare in elektronischer Form vorliegen.
  • Geburtsurkunden beider Ehegatt*innen
  • Heiratsurkunde
  • Nachweise über die Staatsangehörigkeit der Antragsteller*innen, ggf. Staatsangehörigkeitsausweis
  • einfache Kopie des Ehefähigkeitszeugnisses
  • ausgefülltes Datenblatt (mit Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail)
  • Für in Deutschland gemeldete / nicht mehr gemeldete Ehegatt*innen: Melde- /Abmeldebescheinigung.


Im Einzelfall (insbesondere bei Vorehen) können weitere Dokumente verlangt werden, wenn diese zur Bearbeitung des Antrags nötig sind.
Alle peruanischen Personenstandsurkunden müssen vom RENIEC („Registro Nacional de Identidad y Estado Civil“) vorbeglaubigt und vom peruanischen Außenministerium (Ministerio de Relaciones Exteriores) mit einer Apostille versehen sein.
Nichtdeutsche Urkunden müssen zudem von eine*r offiziell in Peru zugelassenen Übersetzer*in oder von eine*r in Deutschland vereidigten Übersetzer*in ins Deutsche übersetzt sein.


Die o.g. Unterlagen und Dokumente einschließlich Übersetzungen sind im Original oder
beglaubigter Kopie sowie jeweils zwei einfachen Kopien vorzulegen.


Anfallende Gebühren sind bei der Antragsstellung zu begleichen. Die genauen Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührentabelle.
Das deutsche Standesamt kann für die Ausstellung einer Namensbescheinigung eine zusätzliche Gebühr erheben.

Weitere Informationen

nach oben