Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Geburtsanzeige und Namenserklärung

21.06.2024 - Artikel

Wichtige Informationen für die Eltern von Neugeborenen

Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater mit Geburt grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihr Kind gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn alle vier folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) wurden nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren,
  • Ihr Kind wird im Ausland geboren,
  • Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) haben zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und
  • Ihr Kind erwirbt automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit.

In diesem Fall müssen Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Ausland im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen (Geburtsanzeige). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nachweislich eingeht und evtl. nachzureichende Unterlagen entsprechend fristgerecht vorgelegt werden. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.

Namensführung

Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so gilt die Namensführung in der ausländischen Geburtsurkunde nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich. Daher ist vor der Ausstellung eines deutschen Reisepasses zunächst die Namensführung nach deutschem Recht zu klären. Steht der Name noch nicht aufgrund einer Gesetzesautomatik fest (z.B. weil die Eltern einen Ehenamen nach deutschem Recht führen), ist eine Festlegung durch Erklärung erforderlich. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind.

Dies geschieht durch die Abgabe einer Namenserklärung oder im Rahmen einer Geburtsanzeige. Letzteres ist ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister, welche eine Namenserklärung – soweit erforderlich – einschließt. Aus dem Geburtenregister kann eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind ausgestellt werden.

Die Namenserklärung kann für volljährige Kinder nur nach deutschem Recht abgegeben werden; bei minderjährigen Kindern zusätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört. Bei deutsch-peruanischen Eltern gibt es für minderjährige Kinder somit folgende Alternativen:

  • deutsches Recht: vollständiger Nachname der Mutter oder des Vaters. Dieser Name gilt automatisch für alle gemeinsamen minderjährigen Kinder.
  • peruanisches Recht: Doppelname, der aus dem jeweils ersten Nachnamen (apellido) von Vater und Mutter gebildet wird

Bei jedem weiteren Kind ist eine neue Erklärung erforderlich.

Vorzulegende Unterlagen

Benötigt werden folgende Unterlagen:

  • ausgefülltes Formular zur Namenserklärung (minderjährig oder volljährig)
  • aktueller Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes (mit Apostille und deutscher Übersetzung bei peruanischen Geburtsurkunden)
  • bei verheirateten Eltern; aktueller Auszug aus dem Eheregister der Eltern (mit Apostille und Übersetzung)
  • ggf. deutsche Geburtsurkunden älterer Geschwister
  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils (aktueller deutscher Reisepass und deutscher Reisepass, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war, soweit vorhanden Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils)
  • Ausweise der Eltern und des Kindes und ggf. Ausweis/Reisepass eines anderen Staates, dem ein Elternteil angehört
  • ausgefülltes Datenblatt (mit Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail)
  • bei aktuellem oder bisherigem innerdeutschen Wohnort: Meldebescheinigung bzw. Abmeldebescheinigung vom deutschen Wohnort
  • bei Vorehe der Mutter: aktueller Auszug aus dem Eheregister der Vorehe (mit Apostille und deutscher Übersetzung), aus dem auch die Auflösung der Ehe hervorgeht. Bei Auflösung einer Ehe deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen (siehe Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen). Bitte nehmen Sie in diesem Fall vorab über das Kontaktformular auf der Website Kontakt auf.
  • bei nicht verheirateten Eltern und Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit: die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung muss bei der Botschaft beurkundet werden, damit die Vaterschaftsanerkennung auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam wird. Bitte nehmen Sie in diesem Fall vorab über das Kontaktformular auf der Website Kontakt auf. Bei den Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln kann keine Beurkundung vorgenommen werden. Die Mutter muss hierfür nach Lima reisen.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Form der vorzulegenden Unterlagen:

  • Das Formular wird zweifach benötigt, alle anderen Unterlagen im Original. Die Originale erhalten Sie von uns zurück.
  • Auszüge aus den peruanischen Geburten- bzw. Eheregistern („partida de nacimiento/matrimonio“) werden nach persönlicher Vorsprache durch das peruanische Standesamt (Registro Civil/RENIEC) ausgestellt. Peruanische elektronische Urkunden (einfache Geburts- und Heiratsurkunden) sind nicht ausreichend.
  • Die Urkunden sind jeweils vom Standesamt des Ortes der Geburt/Eheschließung vorzulegen (z.B. bei Geburt in Deutschland - deutsche Geburtsurkunde, bei Geburt in Chile – chilenische Geburtsurkunde). BeiFremdsprachigen Urkunden (außer Englisch) muss grundsätzlich eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden. Die Übersetzung muss von einem/einer anerkannten Übersetzer/in gefertigt sein (siehe Informationen zu Liste von Übersetzer/innen).


Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Peru vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor, ob diese Länder Apostillen ausstellen oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.

Wie läuft das Verfahren?

Zunächst einmal ist das Formular zur nachträglichen Geburtsregistrierung auszufüllen, von Ihnen hier in der Botschaft in Gegenwart eine*r Konsularbeamten*in zu unterschreiben und die notwendigen Unterlagen ggf. mit Apostille und Übersetzung einzureichen.
In der Botschaft wird Ihre Unterschrift beglaubigt, ebenso Ihre Kopien. Hierfür werden Gebühren fällig, die Sie direkt bei uns bezahlen.
Im Formular enthalten ist eine sogenannte Namenserklärung. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, was in Deutschland bei der Eheschließung möglich, in Peru aber nicht möglich ist, so hat das Kind für den deutschen Rechtsbereich noch keinen Geburtsnamen, auch wenn ein solcher in der peruanischen Geburtsurkunde eingetragen wurde.
Die Botschaft sendet das unterschriebene Formular mit den Begleitunterlagen an das zuständige Standesamt. Dies ist das Standesamt am letzten Wohnsitz in Deutschland. Haben Sie noch nie in Deutschland gelebt, ist dies das Standesamt I in Berlin. Durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten ergeben sich nun unterschiedliche Bearbeitungszeiten: manche Standesämter bearbeiten die Geburtsregistrierung in kürzester Zeit, das Standesamt I benötigt hierfür zurzeit 4 Jahre.

Daher ist mit dem Standesamt I in Berlin abgesprochen, dass bei Eingang der Formulare diese kurz vorgeprüft werden und das Standesamt der Botschaft die Namensführung des Kindes unter Vorbehalt bestätigt. Sobald diese Bestätigung eingegangen ist (dauert zurzeit ca. 6 Wochen), kann dem Kind ein Pass ausgestellt werden.
Daher bieten wir Ihnen an, im Rahmen der Geburtsanzeige auch zeitgleich einen Passantrag zu stellen, der bei Eingang der Bestätigung weiterbearbeitet wird.

Gebühren

Die jeweils aktuellen Gebühren einzelner Leistungen entnehmen Sie bitte unserer Website.


Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt zusätzlich Gebühren für die Eintragung einer Geburt sowie die Ausstellung von Urkunden oder Bescheinigungen. Die aktuellen Gebühren des Standesamts I in Berlin entnehmen Sie bitte deren Webseite. Die Gebühren können je nach Bundesland abweichen und auch für die Prüfung einer Namenserklärung erhoben werden. Bitte beachten Sie, dass diese Gebühren nach Erhalt der Zahlungsaufforderung direkt beim zuständigen Standesamt beglichen werden müssen.

Sollte die Beurkundung einer Zustimmungserklärung zu einer Vaterschaftsanerkennung erforderlich sein, fallen weitere Gebühren bei der Botschaft an.


Weitere Informationen

nach oben