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Sperrkonto/Verpflichtungserklärung
Bei der Beantragung eines Visums müssen Sie nachweisen, dass Sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, mit welchen Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland finanzieren können.
Sie haben folgende Möglichkeiten für einen solchen Nachweis:
- Eröffnung eines Sperrkontos
- Formelle Verpflichtungserklärung eine dritte Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Sperrkonto
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Das Sperrkonto muss rechtzeitig vor der Visumsbeantragung eröffnet werden. Bei der Antragstellung wird ausschließlich die offizielle Bestätigung der Eröffnung unter Angabe der Beträge (Gesamtbetrag sowie monatlich verfügbarer Betrag) akzeptiert. Werden diese Beträge nicht genannt oder legen Sie lediglich einen Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg vor, ist dies nicht ausreichend und kann nicht anerkannt werden.
- Das Sperrkonto muss für den gesamten Aufenthalt, max. 12 Monate, gültig sein. Ist Ihr Aufenthalt beispielsweise nur 6 Monate, so verringert sich der Zeitraum auf 6 Monate.
Ein Sperrkonto kann nicht bei der Botschaft eröffnet werden!
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Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Webseite des Auswärtigen Amts.
Formelle Verpflichtungserklärung eines Dritten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Eine formelle Verpflichtungserklärung muss durch die dritte Person in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde abgegeben werden. Welche Unterlagen für eine formelle Verpflichtungserklärung nötig sind, ist durch die dritte Person mit der zuständigen Ausländerbehörde zu klären.
Bitte beachten: Bei Visumerteilung darf die Verpflichtungserklärung maximal 6 Monate alt sein.