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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

21.06.2024 - Artikel

Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)

Ein Erbschein/ENZ weist für den Rechtsverkehr die Erbenstellung sowie die Erbquoten aus.

Wenn Sie als Erb*in berufen sind, benötigen Sie unter Umständen einen Erbschein oder ein ENZ, um über in Deutschland befindlichen Nachlass verfügen zu können. Ob ein deutscher Erbschein/ENZ erforderlich ist oder aber die Vorlage vorhandener Dokumente (z.B. Testament, Bankvollmacht) genügt, hängt u.a. von der Höhe des Erbes und der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ab.
Nähere Auskunft erteilt Ihnen die Stelle, die mit der Erbschaftsangelegenheit bereits befasst ist (z.B. Bank, Nachlassgericht oder Rechtsanwaltskanzlei).
Deutsche Grundbuchämter, Banken und auch Versicherungen verlangen im Erbfall in der Regel jedoch vor Umschreibung bzw. Auszahlung einen Nachweis, wer geerbt hat.
Dies kann durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) erfolgen.
Der Erbschein und das ENZ sind amtliche Zeugnisse in Form einer öffentlichen Urkunde über das Erbrecht der Erbin/des Erben.
Im Erbschein sowie im ENZ werden das Erbrecht bzw. der Umfang des Erbteils, eine möglicherweise angeordnete Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung angegeben.
Nicht angegeben wird eine Beschwerung oder Belastung der Erbenden mit Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Auflagen.
Ein deutscher Erbschein sowie ein ENZ wird von einem deutschen Nachlassgericht ausgestellt. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins/ENZ muss beurkundet werden. Dies ist in der deutschen Botschaft möglich. Nehmen Sie hierzu bitte unmittelbar Kontakt über unser Kontaktformular auf.

Erbausschlagung

Möchten Sie ein Erbe nicht antreten (z.B. wegen Verschuldung), müssen Sie es fristgerecht ausschlagen.

Die Frist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis.
Wenn die/der Verstorbene ihren/seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte (also nicht auch in Deutschland gemeldet war) oder wenn sich die Erbende bei Beginn der Frist im Ausland aufhält, beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erb*in. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.
Die Erbschaftsausschlagungserklärung bedarf keiner bestimmten Form, jedoch einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift des/der Ausschlagenden. Dies kann in der Botschaft durchgeführt werden. Buchen Sie dafür bitte einen Termin über das Online-Terminvergabesystem.
Einen Mustertext finden Sie am Ende des Beitrags.
Vorzulegen ist ein gültiges Ausweisdokument. Bitte bringen Sie auch geeignete Dokumente mit Angaben zum Erbfall mit (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts). Für Minderjährige können nur die beiden sorgeberechtigten Elternteile zusammen ausschlagen. Sofern ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist, ist ein Nachweis beizufügen.

Wichtige Änderungen durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Seit dem 17.08.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) anwendbar, die einige wichtige Änderungen für EU-Bürger mit sich bringt.
Bei Erbfällen (maßgeblicher Zeitpunkt: Tod des Erblassers) ab dem 17.08.2015 beurteilen Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Mitgliedstaaten der EU (außer in Irland und Dänemark) anhand der EU-ErbVO, welches nationale Recht bei Erbfällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.

Die EU-ErbVO bestimmt nur, welches Recht im Kollisionsfall zur Anwendung kommt, nicht aber die Erbfolge oder Erbquoten (kein materielles Recht). Ebensowenig enthält die EU-ErbVO Regelungen zum jeweils weiterhin national gültigen Erbschaftssteuerrecht.

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).

Daraus können sich erhebliche Abweichungen zur bisherigen erbrechtlichen Situation ergeben.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er/sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er/sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter, zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann, wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.
Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine bestimmte Zeit in einem anderen Staat und dann wieder in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.

Rechtswahl

Hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, will aber dennoch, dass im Falle ihres Todes das Erbrecht des Staates anwendbar ist, dem sie angehört, muss diese Person eine entsprechende Rechtswahl treffen. Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.
Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.
Die Verfügung von Todes wegen bzw. das Testament kann als Inhalt lediglich die Rechtswahl als solche enthalten. Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17.08.2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17.08.2015 getroffene Rechtswahl, die -zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17.08.2015 wirksam.

Überlegungen zum eigenen Nachlass

Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen. Überlegen Sie zum Beispiel, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen, damit diese eintritt. Überlegen Sie, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.

Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem Recht der Errichtung des Testaments formgültig ist.

Die Botschaft steht für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit Nachlassrecht zur Verfügung. Die Aufnahme eines Testaments durch Konsularbeamte ist jedoch nicht möglich. Aus Haftungsgründen kann auch keine Beratung bei der Abfassung von Testamenten oder Erbverträgen erfolgen.
Bei Fragen und Unsicherheiten empfehlen wir die Beratung durch spezialisierte Anwältinnen und Anwälte oder Notarinnen und Notare.

Mustererklärung Erbausschlagung

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