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Scheidung

20.06.2024 - Artikel

Eine in Deutschland erfolgte Ehescheidung ist nicht ohne weiteres auch im Ausland gültig. Dies gilt umgekehrt auch für die Gültigkeit ausländischer Ehescheidungen in Deutschland.

Notwendigkeit eines Anerkennungsverfahrens

Ein ausländisches Scheidungsurteil bzw. eine vergleichbare Entscheidung der zuständigen Behörde unterliegt dem Anerkennungsverfahren nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und ist für den deutschen Rechtsbereich erst dann wirksam, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Es können nur ausländische Entscheidungen gemäß § 107 FamFG anerkannt werden, die endgültig sind (gegen die Entscheidung darf kein Rechtsmittel mehr bestehen).
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatt*innen jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegattinnen oder Erbinnen).
Eine unter Wahrung der Ortsform im Ausland geschlossene Ehe eine*r Deutschen ist gemäß Artikel 11 Absatz 1 EGBGB zwar als rechtsgültig anzusehen, sie stellt jedoch eine Doppelehe dar, wenn eine vorangegangene Ehe diese*r Deutschen bisher nur nach ausländischem Recht aufgelöst ist.

Ausnahmen vom Anerkennungsverfahren

„Heimatstaatentscheidung“
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatt*innen ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben, § 107 I 2 FamFG.

Entscheidungen in Ehesachen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Scheidungsurteile aus EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark), falls das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des jeweiligen Mitgliedstaates eingeleitet wurde, bedürfen keiner Anerkennung.

Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem eine*r der früheren Ehegatt*innen den gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 107 II FamFG.
Beim Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatt*innen in Deutschland ist die
Justizverwaltung des Bundeslandes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Falls keine*r der früheren Ehegatt*innen den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig:

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin
Salzburger Straße 21-25
10825 Berlin – Schöneberg
Tel.: 030/9013-0
Fax: 030/9013-2000

Vorzulegende Unterlagen


Dem vollständig ausgefüllten Formular sind grundsätzlich folgende Unterlagen (einschließlich Übersetzungen) im Original beizufügen:

  • Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) sowie Tatbestand und Entscheidungsgründen.
  • Urkundlicher Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist.
  • Ablichtung der Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe.
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Passkopien der geschiedenen Ehegatt*innen).
  • Von fremdsprachigen Schriftstücken grundsätzlich Übersetzungen unmittelbar aus der fremden in die deutsche Sprache, angefertigt von eine*r ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer*in.
  • Bescheinigung über den Verdienst / das Einkommen des/der Antragsteller*in.


Anfallende Gebühren sind bei der Antragsstellung zu begleichen. Die genauen Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührentabelle.

Bitte beachten:

Alle peruanischen Urkunden müssen von RENIEC (peruanisches Staatliches Melde- und
Personenstandsregister) vorbeglaubigt und vom peruanischen Außenministerium (Ministerio de Relaciones Exteriores) mit einer Apostille versehen werden.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein, insbesondere da sich die
Unterlagen teilweise landesbedingt unterscheiden.


Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amts.

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