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Beantragung eines Visums zum Nachzug von minderjährigen Kindern

07.06.2018 - Artikel

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Der Kindernachzug ist in § 32 Aufenthaltsgesetz geregelt. Wichtig sind beim Kindernachzug insbesondere das Alter (unter 16 Jahren/ab 16 Jahren und minderjährig), die Sorgerechtslage (alleinige/gemeinsame Personensorge) und die Sicherstellung ausreichenden Wohnraums und Lebensunterhalts.

Auch bei der Beantragung von Visa für minderjährige Kinder gilt der Grundsatz der persönlichen Vorsprache. Wenn Sie daher als Elternteil oder sonstiger gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen hier einen Visumantrag stellen möchten, bringen Sie bitte das Kind bereits zur Antragstellung mit.

Für die Visaantragstellung benötigen Sie einen Termin. Um Ihren Antrag stellen zu können, vereinbaren Sie bitte einen Termin über das elektronische Terminvereinbarungssystem der Botschaft in der Kategorie „Nationale Visa“ auf unserer Webseite www.lima.diplo.de

Nur Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Peru können ihr Visum bei der Visastelle der deutschen Botschaft in Lima beantragen. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie dann in Peru, wenn die Umstände erkennen lassen, dass Sie hier für mindestens 6 Monate verbleiben wollen (z.B. als Student, Arbeitnehmer). Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Peru haben, müssen ihr Visum in dem Land beantragen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die Bearbeitungsgebühr beträgt für Minderjährige € 37,50 (ca. 140.- Soles) und ist am Schalter in peruanischer Währung in bar zu entrichten. Seit dem 01.04.2012 kann die Bearbeitungsgebühr ebenfalls mit folgenden Kreditkarten bezahlt werden: VISA oder MasterCard (Hinweis: Aufgrund technischer Probleme steht dieser Service derzeit nicht zur Verfügung! Es kann lediglich in bar bezahlt werden.). Im Fall einer Ablehnung erfolgt keine Rückerstattung der entrichteten Visagebühr.

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen (bitte legen Sie alle Dokumente sowohl im Original als auch in 2 Fotokopien vor):

  • gültiger Reisepass mit zwei Kopien der Lichtbildseite des Passes

    (Hinweis: der Pass muss mindestens 3 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültig sein.)

  • zwei Antragsformulare, vollständig ausgefüllt
  • drei identische aktuelle biometrietaugliche Passbilder (3,5 cm x 4,5)
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Personensorge für das Kind:

    a) bei alleiniger Personensorge eines Elternteils:

    Nachweis über das alleinige Sorgerecht, z.B.

    - Scheidungsurteil oder

    - Sterbeurkunde eines Elternteils

    b) bei Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, falls der Nachzug nur zu einem Elternteil erfolgen soll und eine gerichtliche Sorgerechtsübertragung nicht möglich ist:

    - Scheidungsurteil/Schlichtungsvereinbarung

    - notariell beglaubigte Einverständniserklärung des in Peru verbleibenden, ebenfalls sorgeberechtigten Elternteils zur ständigen Wohnsitznahme des Kindes in Deutschland (bitte
    eine Übersetzung in deutscher Sprache beifügen).

    - einfaches Motivationsschreiben des beantragenden Elternteils oder des sonstigen gesetzlichen Vertreters zur familiären Situation des Kindes und Begründung, warum das Kind übersiedeln soll (bitte eine Übersetzung in deutscher Sprache beifügen).

  • Einladung der/des in Deutschland lebenden (Stief-)Mutter/Vaters mit Verpflichtung zur Kostenübernahme für den/die Minderjährige
  • Kopie der Aufenthaltserlaubnis o. des Reisepasses des in Deutschland lebende(Stief-)Elternteils
  • Reisekrankenversicherungsschutz für mind. 90 Tage mit einer Mindestdeckungssumme von € 30.000,-, gültig für alle Schengen-Staaten. Nach Ankunft sollte eine Krankenversicherung gemäß den Vorgaben der Ausländerbehörde abgeschlossen werden.
    Der Reisekrankenversicherungsschutz ist erst bei Passabholung vorzulegen.

Die folgenden Unterlagen müssen in die deutsche Sprache übersetzt u. wie folgt legalisiert werden:

  • Geburtsurkunde: beim Registro de Identificación y Estado Civil (RENIEC) und anschließend beim peruanischen Außenministerium (bzw. dem Außenministerium ihres Landes) mit Apostille versehen
  • Scheidungsurteil: beim Obersten Gericht und anschließend beim peruanischen Außenministerium (bzw. dem Außenministerium ihres Landes) mit Apostille versehen
  • Schlichtungsvereinbarung: beim Justizministerium und anschließend beim peruanischen Außenministerium (bzw. dem Außenministerium ihres Landes) mit Apostille versehen

Es werden nur vollständige Anträge angenommen, weil nur so eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags möglich ist.

Antragsformulare und Merkblätter sind bei der Visastelle in der Botschaft und auf unserer Homepage kostenlos erhältlich. Kostenlos ist auch die Beratung in Visaangelegenheiten durch die Mitarbeiter der Visastelle.

Ablauf des Visumsverfahrens:

Zuerst stellen Sie bei der Botschaft Ihren Visumantrag. Dann kümmert sich die Botschaft um alles weitere: sie leitet ein Exemplar Ihres Visumantrags an die Ausländerbehörde weiter, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständig ist. Denn ein Visum für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland und/oder für eine Erwerbstätigkeit bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland (gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsverordnung). Es muss mit einer längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden. Das Visumverfahren dauert in der Regel zwischen 6 und 8 Wochen. Entsprechend frühzeitig sollten die Visa beantragt werden. Sobald das Visum erteilt werden kann, informiert die Visastelle Sie, damit Sie zur Visumabholung vorsprechen.

Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht. Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, wird die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.

Wir bitten um Verständnis, dass aus Gründen des Datenschutzes keine telefonische Auskunft über den Sachstand von laufenden Visaanträgen erteilt wird, weil die Visastelle die Identität des Anrufers nicht telefonisch feststellen kann. Die in Visaverfahren erhobenen Informationen über Antragsteller ebenso wie Auskunft über den Sachstand einzelner Visaverfahren unterliegen dem Datenschutz.

Falls Sie eine Sachstandsanfrage dennoch aus besonderen Gründen für nötig halten, bitten wir um persönliche Vorsprache oder schriftliche Anfrage unter Darlegung der Gründe.

Die Visastelle darf Auskünfte zu Visaverfahren nur erteilen an:

- Antragsteller selbst oder

- Dritte, die eine schriftliche Vertretungsvollmacht des Antragstellers vorlegen, oder gesetzlichen Vertreter, wenn aus Rechtsgründen eine entsprechende Vertretungsmacht besteht (z.B. Eltern für ihre Kinder).

Entsprechend darf die Visastelle Ehegatten/Verlobten/Arbeitgebern usw. keine Auskunft erteilen, solange keine schriftliche Vertretungsvollmacht vorliegt. Eine Vollmacht muss deshalb ggf. beigefügt werden.

Bei der Einreise sollten Sie die antragsbegründenden Unterlagen möglichst im Original für eventuelle Grenzkontrollen mitführen.

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